Einspeisevergütung ab 1. Januar 2027
Strom
Ab 1. Januar 2027 orientiert sich die Einspeisevergütung am aktuellen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung.
Diese Anpassung basiert auf den neuen gesetzlichen Vorgaben des revidierten Schweizer Energiegesetzes (EnG Art. 15) und der Energieverordnung (EnV Art 12). Ziel des schweizerischen Parlaments ist dabei, Anreize zu schaffen, um Netzbelastungen insbesondere während sonnigen Tagen und zur Mittagszeit zu reduzieren.
Was ändert sich konkret ab 1. Januar 2027
- Vergütung für PV-Einspeisung entspricht dem Marktpreis (Spotpreis) zum Zeitpunkt der Einspeisung.
- Minimalvergütung für Anlagen <150 kW bleibt bestehen, entspricht aber nicht mehr in jedem Fall der effektiven Vergütung bei Preisen unterhalb der Minimalvergütung
- Einführung eines neuen Elementes: Differenzbetrag zwischen Minimalvergütung und vierteljährlich gemitteltem Referenzmarktpreis, falls der Referenzmarktpreis unter der Minimalvergütung liegt.
Was bleibt bestehen
- Minimalvergütungssätze (gemäss EnV Art. 12a)
- Abnahme der Herkunftsnachweise (HKN) in Zofingen und Strengelbach für 2 Rp./kWh.
- Quartalsweise und rückwirkende Vergütung des Solarstroms
Mit den Änderungen bei der Einspeisevergütung lohnt es sich noch mehr den Eigenverbrauch zu optimieren (EMS, Batteriespeicher, etc.) oder den Solarstrom lokal zu vermarkten (StWZ-Lösung, LEG).