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StWZ Energie AG
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Kantonale Energiegesetze Aargau / Solothurn / Luzern

News

Die Erarbeitung der Energiegesetze in den Kantonen Aargau, Solothurn und Luzern setzen die Anpassungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), um. Wesentliche Elemente sind die Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und die Reduktion des CO2-Ausstosses. Im Vordergrund stehen die Anpassungen der Anforderungen an die Gebäudehülle und die Reduktion nicht erneuerbarer Energien.

Aufgrund der Ablehnung des neuen CO2-Gesetzes durch das Schweizer Stimmvolk am 13. Juni 2021 bleiben die kantonalen Rahmenbedingungen in bestehender Form gültig. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, von einer alten Öl-Heizung auf Biogas oder eine Wärmepumpe umzustellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, klimafreundlich zu heizen.

Kanton Aargau
Am 27. September 2020 lehnte das Aargauer Stimmvolk das neue kantonale Energiegesetz knapp mit 50,9 Prozent Nein-Stimmen ab. Damit erhält das Energiegesetz eine zweite Chance. Es gilt nun eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, welche für einen Grossteil der Bevölkerung stimmig ist.
Was können Sie tun? Bis auf Weiteres gibt es keine erhöhten energetischen Anforderungen, dennoch sind Energie-Optimierungen bereits heute sinnvoll.

Kanton Solothurn
Am 10. Juni 2018 lehnte das Solothurner Stimmvolk die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes mit 70.5 Prozent Nein-Stimmen ab. Damit erhält das Energiegesetz eine zweite Chance. Es gilt nun eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, welche die Schwachpunkte des verworfenen Energiegesetzes klärt und für die Bevölkerung stimmig ist.
Was bedeutet dies für Sie? Bis auf Weiteres gibt es keine erhöhten energetischen Anforderungen, dennoch sind Energie-Optimierungen bereits heute sinnvoll.

Kanton Luzern
Die Luzerner Stimmbevölkerung hat das überarbeitete kantonale Energiegesetz am 10. Juni 2018 angenommen. Damit gelten im Kanton Luzern seit dem 1. Januar 2019 neue Anforderungen für den Ersatz von Öl- oder Gasheizungen. Generell gilt, dass auch künftig Öl- und Gasheizungen zulässig sind.

Jeder Heizungsersatz ist neu meldepflichtig. Beim Heizungsersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nicht-erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Dies wird über vordefinierte Standardlösungen nachgewiesen, dabei sind auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle oder der Einsatz von Biogas möglich. Nachweislich gute Gebäude (zertifiziert nach Minergie, GEAK-Klasse D und besser bei der Gesamtenergieeffizienz) müssen keine Standardlösung nachweisen und keine Biogaszertifikate kaufen.

Beim Heizungsersatz stehen vier Optionen zur Verfügung:

  • Gebäude nach Minergie zertifizieren
  • Gebäude entspricht mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamteffizienz
  • Fachgerechte Umsetzung einer der 11 Standardlösungen
  • Kauf von Biogaszertifikaten für 20 Prozent des Bedarfs über 20 Jahre (muss vor Inbetriebnahme der Gasheizung vorliegen).

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 062 745 32 32 oder per E-Mail unter.

* Gebäudeenergieausweis der Kantone